Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Immer mehr ältere Menschen sind auf die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen angewiesen. Die Sozialhilfeträger nehmen dann die Kinder in Anspruch. Die Höhe einer Unterhaltsverpflichtung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes.
Der Bundesgerichtshof (BGH) billigt dem Unterhaltspflichtigen ein sog. Altersvorsorgeschonvermögen zu. Die Frage, ob eine lastenfreie selbst bewohnte Immobilie Teil des sog. Altersvorsorgeschonvermögens ist, war bislang ungeklärt. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.06.2012, Az.: II-9 UF 190/11) hat entschieden, dass die lastenfreie selbst bewohnte Immobilie nicht im Rahmen einer Vermögenshaftung zur Finanzierung von Elternunterhalt einzusetzen ist. Bei Inanspruchnahme wegen Elternunterhalts kann nicht verlangt werden, die Immobilie zu verwerten.
Im Vorfeld der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann es sinnvoll sein, in eine selbst bewohnte Immobilie zu investieren und diese Investition durch die Aufnahme von Darlehen zu finanzieren, da Zins- und Tilgungsleistung zur Finanzierung der Immobilie unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Daneben sind Zahlungen für private Altersvorsorge bis 5% des Bruttoeinkommens unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig.