Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Nach § 1570 S. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte für die Dauer von drei Jahren nach Geburt des Kindes Unterhalt wegen der Betreuung des Kindes verlangen. Der Vorrang der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil endet mit dem 3. Lebensjahr des Kindes. Dem sog. Altersphasenmodell, das eine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten nur in Abhängigkeit vom Alter des Kindes beurteilt, hat der BGH wiederholt eine Absage erteilt. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruches ist aus kindes- oder elternbezogenen Gründen möglich.
Sofern Betreuungsmöglichkeiten bestehen, sind diese zu nutzen. Sogar die Betreuung durch den Unterhaltspflichtigen ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Betracht zu ziehen (Urteil vom 01.06.2011, Az.: XII ZR 45/09).
Nach dieser Entscheidung des BGH besteht i.d.R. keine Verpflichtung des betreuenden Elternteils, nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes vollschichtig zu arbeiten. Es ist meist ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeitbeschäftigung möglich.