Zum 01.01.2010 hat sich die Düsseldorfer Tabelle geändert. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erhöht sich der Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum). Der Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) ist an den Kinderfreibetrag gebunden. Daher wirkt sich die Änderung direkt auf die Beträge der Düsseldorfer Tabelle aus. Die Erhöhung um 13 % ist erheblich und wird nur geringfügig durch die gleichzeitige Erhöhung des Kindergeldes um 20,00 Euro je Monat abgemildert. Es ist bei der Anrechnung des Kindergeldes wie bisher geblieben.
Bei Vorliegen eines Unterhaltstitels ist der Zahlbetrag an die aktuelle Düsseldorfer Tabelle anzupassen.