Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz, dass beide Eheleute nach Scheidung für ihren Unterhalt selbst verantwortlich sind. Jedoch nicht uneingeschränkt. Für die Frage der Dauer eines nachehelichen Ehegattenunterhaltes stand in der Praxis bislang im Vordergrund, ob der Unterhalt begehrende Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Diese können sich u.a. aus Einschränkungen der Erwerbstätigkeit während der Ehe wegen der Kinderbetreuung ergeben. Wenn es keine ehebedingten Nachteile gibt, begrenzen Gerichte den eheangemessenen Unterhalt zur Gewährleistung des ehelichen Lebensstandards zeitlich. Dies kann bei Ehen mit klassischer Rollenverteilung (sog. Hausfrauenehen) zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn z.B. eine 58-jährige Frau nicht mehr in der Lage ist, im Berufsleben Fuß zu fassen.
Nach der Neufassung des § 1578b BGB ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nach der Neuregelung kann auch ohne tatsächliche Nachteile in der beruflichen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten ein unbefristeter Unterhaltsanspruch bestehen, wenn eine Ehe von langer Dauer vorliegt. Die ausdrückliche Nennung der Ehedauer als weiteres Billigkeitskriterium neben dem Ausgleich ehebedingter Nachteile stellt klar, dass das Fehlen solcher Nachteile nicht automatisch eine zeitliche Befristung des Unterhaltes zur Folge hat.