Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Vater nur mit Zustimmung der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind ausüben kann.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuMR) sieht darin einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Urteil vom 03.12.2009). Er vertritt die Auffassung, dass Väter nichtehelich geborener Kinder im Verhältnis zur Mutter und zu Vätern, deren Kinder ehelich geboren wurden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden.
Die gesetzliche Regelung gilt trotz der Entscheidung des EuMR vorläufig weiter. Der deutsche Gesetzgeber ist gehalten, diese zu überarbeiten. Bis zur Neuregelung werden sich die betroffenen Väter in Geduld fassen müssen.