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KellerThomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht: Wirksamkeit von Eheverträgen

News - 10.01.2014

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Vertragsfreiheit bei den Scheidungsfolgen nicht dazu führen darf, den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen zu unterlaufen. Das ist dann der Fall, wenn durch einen Ehevertrag eine evident einseitige, durch die Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde. Das gilt insbesondere bei einem Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts (Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich). Dabei ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Wenn sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, kann dies im Rahmen der sog. Ausübungskontrolle zu einer Anpassung der vertraglichen Regelungen führen.

 

Das OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2014, Az.: II-1 UF 66/13, hatte über die Wirksamkeit eines Ehevertrages zu entscheiden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Ehemann war selbständiger Immobilienkaufmann. Die Ehefrau hatte ihre Ausbildung auf gemeinsamen Wunsch abgebrochen. Sie arbeitete nur sporadisch u.a. in einer Kinderboutique. Einen beruflichen Wiedereinstieg hat die Ehefrau während der gemeinsamen Zeit nicht realisiert.

 

Vor Eheschließung schlossen die Beteiligten einen Ehevertrag, der Ansprüche auf Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt ausschließt. Es bestand ein gemeinsamer Kinderwunsch. Für den Fall, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, wurde der Unterhaltsverzicht dahin modifiziert, dass die Ehefrau Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder verlangen konnte. Die Kinder waren bei Scheidung 12 und 15 Jahre alt.

 

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ehevertrag wirksam ist und die vertraglichen Regelungen nicht anzupassen sind. Der Ehemann könne sich auf den Vertrag berufen, wenn die Ehefrau von der Möglichkeit, sich durch zusätzliche Ausbildung oder Erwerbstätigkeit eine eigene berufliche Existenz aufzubauen und so für ihre Zukunftssicherung zu sorgen, keinen Gebrauch macht, obwohl das eheliche Rollenmodell das zugelassen hätte. Die Ehefrau ging damit leer aus.