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Familienrecht – Zusammenveranlagung in der Insolvenz

News - 11.09.2011

Der Anspruch eines Ehegatten auf Zusammenveranlagung richtet sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.05.2011, Az.: XII ZR 67/09) hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Zusammenveranlagung davon abhängig machen kann, dass sich der Ehegatte zum Ausgleich der im Vergleich mit einer getrennten Veranlagung entstehenden steuerlichen Nachteile verpflichtet. Er kann jedoch nicht verlangen, dass der Ehegatte einen Ausgleich für die Nutzung eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzugs an die Insolvenzmasse leistet.

 

Der Insolvenzverwalter trifft die Wahl nach § 26 EStG. Der Ehegatte, der im Fall einer getrennten Veranlagung Steuernachzahlungen zu leisten hätte, sollte dem Insolvenzverwalter für den Fall der Zusammenveranlagung anbieten, finanzielle Nachteile aus der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung in die Insolvenzmasse zu zahlen. Will der solvente Ehegatte hingegen den Verlustvortrag des Schuldners nutzen, braucht er nicht den Betrag in die Insolvenzmasse zu erstatten, um den sich seine Steuerlast bei Inanspruchnahme des Verlustvortrags verringert.