Beim Bauen beruhen Mängel nicht selten darauf, dass der Bauherr fehlerträchtige Ausführungswünsche äußert oder Material auswählt, welches sich später als ungeeignet erweist. Entgegen verbreiteter Auffassungen wird der Unternehmer in solchen Fällen nicht automatisch von der Mangelverantwortlichkeit frei. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) schon 1996 in einer viel beachteten Entscheidung festgestellt. Dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf lag nun folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein Bauherr beauftragte seinen Rohbauunternehmer mit Verklinkerungsarbeiten und gab die gewünschte Farbe der Klinker vor. Auf Grund der Farbvorgaben orderte der Unternehmer beim Lieferanten einen bestimmten Stein, der sich nach dem Einbau als nicht frostsicher erwies. Der Unternehmer musste für rund 40.000 € die Verklinkerung abreißen und erneuern. Diese Kosten stellte er dem Bauherrn in Rechnung. Ohne Erfolg! Der Wunsch des Bauherrn nach einer bestimmten Farbe seiner Klinker bedeutet keine Haf-tungsübernahme hinsichtlich der Frostfreiheit (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2006 – 22 U 114/05; gebilligt durch Beschluss des BGH vom 26.10.2006 – VII ZR 39/06).
Bauherrenwünsche dürfen nicht ungeprüft übernommen und umgesetzt werden!