Dr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
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Öffentliche Auftraggeber verlangen als Teil der von Bietern mit dem Angebot vorzulegenden Nachweise häufig eine aktuelle Selbstauskunft aus dem Gewerbezentralregister. Deshalb haben einige Vergabesenate bisher das Fehlen dieser Auskunft als Grund für einen zwingenden Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren nach §§ 25 Nr. 1, 21 Nr. 1 VOB/A angesehen.
Diese Handhabung ist mit dem Vergaberecht nicht zu vereinbaren. Öffentlichen Auftraggebern steht gemäß § 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO ein eigener Auskunftsanspruch bzgl. der im Gewerbezentralregister gespeicherten Informationen zu. Dieser Auskunftsanspruch ist inhaltlich auf bestimmte Eintragungen beschränkt. Die von den öffentlichen Auftraggebern verlangten Selbstauskünfte gemäß § 150 GewO erteilt das Register im Gegensatz dazu inhaltlich unbeschränkt. Verlangt ein Auftraggeber die Vorlage einer (unbeschränkten) Selbstauskunft anstelle von seinem eigenen (beschränkten) Auskunftsanspruch Gebrauch zu machen, umgeht er die gesetzlichen Einschränkungen.
Diese Umgehung ist trotz der Vorgaben aus den europäischen Vergaberichtlinien und der Regelungen des § 21 SchwArbG und § 6 AEntG vergaberechtswidrig. Diese Be-stimmungen halten den öffentlichen Auftraggeber zur Einholung von Auskünften über bestehende Eintragungen im Gewerbezentralregister an. Sie legitimieren jedoch nicht die Anforderung von Selbstauskünften der Betroffenen. Der Gesetzgeber hat dies durch eine Änderung des § 21 SchwArbG und § 6 AEntG mit Wirkung zum 14. September 2007 im Ergebnis klargestellt.
Deshalb dürfen öffentliche Auftraggeber derartige Selbstauskünfte nicht verlangen. Spiegelbildlich kann das Fehlen rechtswidrig geforderter Nachweise einen Angebotsausschluss nicht begründen.