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EichhornDr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Fehlgeschlagene Legalisierung von Ferienwohnungen

Öffentliches Recht - 04.02.2021

Eine Vielzahl von Wohnungen an der Nord- und Ostseeküste oder reizvollen Seen wird als Ferienwohnung genutzt. Aufgrund des bauplanungsrechtlichen Unterschiedes zwischen Wohnnutzung und Ferienwohnungen ist der überwiegende Teil dieser Ferienwohnungen nicht als solche baugenehmigt und in Wohngebieten nicht genehmigungsfähig.

Der Gesetzgeber wollte dieses Problem mit der Einführung des neuen § 13 a BauNVO lösen. Danach sind Ferienwohnungen als nicht störende Gewerbebetriebe in allen Baugebieten ausnahmsweise zulässig.

Dieser Versuch ist für alle bestehenden Wohngebiete gescheitert. Trotz des anderslautenden Willens des Gesetzgebers wendet die Rechtsprechung diese Vorschrift nur auf neu erlassene Bebauungspläne an. Denn der Gesetzgeber hat es versäumt, eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass die BauNVO in der zum Zeitpunkt des Beschlusses eines Bebauungsplanes geltenden Fassung anzuwenden ist und nachträgliche Gesetzesänderungen unbeachtlich sind, zu regeln. 

Die Gemeinden können aber bestehende Bebauungspläne durch einen erneuten Satzungsbeschluss an die nunmehr für Ferienwohnungen günstigere neue Rechtslage anpassen.