Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Die Vergabestelle schrieb die Verwertung von jährlich ca. 4.600 Mg Bioabfall aus haushaltsnaher Sammlung aus. Die Vergabestelle hatte keine Aussage zur Qualität des zu verwertenden Bioabfalls getroffen. Den Vergabeunterlagen war stattdessen eine aktuelle Sortieranalyse des Bioabfalls beigefügt. Außerdem grenzte die Leistungsbeschreibung „übliche Fehlwürfe“ (z. B. Folientüten, Dosen, Büchsen, Flaschen, Gläser, Blumentöpfe und Windeln) als nicht vertragswidrig von „unüblichen Fehlwürfen“ ab. „Unüblich“ waren danach Fehlwürfe, die in Missbrauchsabsicht in die Biotonnen gegeben werden und die Verwertung der gesamten verunreinigten Charge ausschließen. Chargen mit „üblichen“ Fehlwürfen sollte der Auftragnehmer nicht zurückweisen können.
Noch vor Submission rügte ein Bieter diese Störstoffregelung. Er forderte die Festlegung einer Obergrenze für Störstoffe in Höhe von maximal 2 %.
Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz hat die monierten Störstoffregelungen mit ihrem Beschluss vom 11.09.2020 (AZ.: VK1-23/20) sanktioniert:
Für die Praxis von Abfallausschreibungen gilt danach: Die Vergabestelle verfährt sachgerecht, wenn sie keine Obergrenzen für Störstoffe garantiert, den Bietern dafür aber maximale Transparenz durch Offenlegung der Ergebnisse einer Sortieranalyse gewährt. Dann legt sie den Bietern kein unzumutbares (nicht kalkulierbares) Risiko auf.