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KellerThomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Fingerspitzengefühl bei Eheverträgen

Familienrecht - 06.09.2017

Das OLG Oldenburg hatte über die Wirksamkeit eines Ehevertrages zu befinden. In diesem Vertrag hatte die Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, Zugewinnausgleichsansprüche und weitgehend auf Unterhaltsansprüche verzichtet. Bei Abschluss des Vertrages war sie schwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne Unterschrift unter den vorgelegten Ehevertrag abgesagt werden würde. Diese Gesamtumstände haben das OLG Oldenburg (Beschluss vom 10.05.2017, Az.: 3 W 21/17) dazu bewegt, den Vertrag als nichtig anzusehen. Das OLG sieht insbesondere in der Beschränkung der Unterhaltsansprüche, die zum sog. Kernbereich der Scheidungsfolgen gehören, eine unangemessene Benachteiligung.

Bei ehevertraglichen Regelungen ist, selbst wenn der Wunsch nach weitreichendem Ausschluss wechselseitiger Ansprüche nachvollziehbar ist, auf eine Ausgewogenheit der Regelungen zu achten, um eine evidente einseitige Benachteiligung eines Ehegatten zu vermeiden.