René Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Der Bundesgerichtshof hat Klarheit für das Recht zur Mietminderung bei Flächenabweichungen bei Wohnraummietverhältnissen getroffen (Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 133/03). Es gilt eine Grenze von 10 %. Entscheidungen anderer Gerichte, welche die Grenze anders festgelegt hatten, sind damit gegenstandslos. Im entschiedenen Fall war vertraglich eine Wohnfläche von „ca. 96 qm“ vereinbart. Tatsächlich betrug die Wohnfläche nur 85,91 qm.
Die Rechtsfolgen sind einschneidend: Minderung der laufenden Miete um den ermittelten Prozentsatz und Anspruch auf Rückzahlung der in der Vergangenheit zu viel gezahlten Miete. Es bleibt abzuwarten, ob der für Gewerbemietverhältnisse zuständige Senat sich dieser Rechtsprechung anschließt.