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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Flexiblere Arbeitszeitgestaltung durch Arbeit auf Abruf

News - 07.05.2006

Ein Einsatz der Mitarbeiter nach dem jeweiligen Arbeitsbedarf – diesem Bedürfnis der Wirtschaft ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung entgegen gekommen (BAG, Urteil v. 07.12.2005, 5 AZR 535/04).

§ 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erlaubt die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf. Nach bisheriger Lesart musste das insgesamt zu leistende Arbeitsvolumen pro Zeiteinheit festgeschrieben werden. Wurde zum Beispiel eine Arbeitsleistung von 130 Stunden/Monat (= 30 Stunden/Woche) vereinbart, konnte die Arbeitsleistung in einer Woche 20 Stunden und dafür in der nächsten 40 Stunden betragen. Der Arbeitnehmer konnte jedoch nicht verpflichtet werden, mehr als 130 Stunden im Monat, d. h. durchschnittlich 30 Stunden/Woche zu arbeiten. Konnte der Arbeitnehmer wegen fehlenden Arbeitsbedarfs nur weniger als 130 Stunden/Monat beschäftigt werden, mussten gleichwohl 130 Stunden vergütet werden. Das Risiko, den Arbeitnehmer nicht auslasten zu können, lag allein beim Arbeitgeber.

Nun ist eine Flexibilisierung auch des zu leistenden/zu vergütenden Arbeitsvolumens möglich. Im Arbeitsvertrag kann eine Mindestarbeitszeit vereinbart werden, verbunden mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Verlangen bis zu 25% über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinaus zu arbeiten, ohne Rechtsanspruch auf eine solche weitergehende Beschäftigung. So kann etwa eine monatliche Mindestarbeitszeit von 130 Stunden/Monat (= 30 Stunden/Woche) niedergelegt werden, die auf Verlangen des Arbeitgebers bis zu 162,5 Stunden/Monat (= 37,5 Stunden/Woche) erweitert werden kann.