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Folgen des Verbraucherwiderrufs bei Werkverträgen

Baurecht - 07.10.2020

In einem durch das Landgericht Flensburg aktuell entschiedenen Fall beabsichtigte der Kläger als Hauseigentümer, einen Wintergarten als Anbau zu errichten. Es stellte sich jedoch heraus, dass dies baurechtlich unzulässig war. Beraten durch den später beklagten Unternehmer, entschied er sich zur Errichtung einer auf die konkrete Situation angepassten Markisenkonstruktion als Ersatz. Das hierzu vorgelegte schriftliche Angebot nahm der Kläger in einem persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer vor Ort mündlich an. Eine Widerrufsbelehrung hatte das Angebot nicht enthalten.

Der Kläger leistete eine erhebliche Anzahlung. Infolge lieferte und montierte der Beklagte die individuell angefertigte Konstruktion. Im Anschluss kam es zu Unstimmigkeiten über eine angebliche Mangelhaftigkeit der Leistung. Der Kläger widerrief den Vertrag und forderte den Unternehmer sowohl zum Rückbau der Markise als auch zur Erstattung der bisherigen Zahlung auf. 

Mit Erfolg. Das Landgericht hatte zunächst zu klären, ob es sich vorliegend um einen Werkvertrag oder einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt. Ein Verbraucherbauvertrag kam mangels Eingriffs in die Bausubstanz des bestehenden Gebäudes von vornherein nicht in Betracht. Da nach den Feststellungen des Gerichts der Schwerpunkt der Leistung auf einem individuellen Erfolg des Einbaus und der Anpassung der Sache als Sonderkonstruktion lag, bejahte es einen Werkvertrag. Daher fanden die Vorschriften zum Verbraucherwiderruf auf das vorliegende Vertragsverhältnis Anwendung.

Aufgrund der Tatsache, dass der Unternehmer den Kläger nicht über das bestehende Widerrufsrecht belehrt hatte, hatte die für den Widerruf einzuhaltende 14 Tage Frist nach Vertragsschluss bei Erklärung des Widerrufs noch nicht begonnen. Die Maximalfrist für den Widerruf von 12 Monaten und 14 Tagen war ebenfalls noch nicht abgelaufen.

Im Ergebnis musste der Unternehmer damit die gesamte Abschlagszahlung zurückzahlen und die Markise, für welche er im Anschluss aufgrund der individuellen Anpassung keine Verwendung mehr hatte, mit entsprechenden wirtschaftlichen Konsequenzen zurücknehmen.