Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.01.2000 die Vergabepraxis des Landes Berlin beanstandet, nach der die Vergabe öffentlicher Straßenbauaufträge von der Abgabe einer Tariftreueerklärung abhängig gemacht wird. Darüber hinaus hält das Gericht die entsprechende Vorschrift des Berliner Vergabegesetzes vom 09.07.1999 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Vergabegesetz Berlin) für verfassungswidrig.
In der vom Land Berlin geübten Vergabepraxis liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot gem. § 20 Abs. 1 GWB neuer Fassung. Das Land Berlin sei als Nachfrager von Straßenbauleistungen im räumlich relevanten Markt marktbeherrschend und deshalb Adressat der Verbotsnorm des § 20 Abs. 1 GWB. Die Forderung, eine Tariftreueerklärung abzugeben, führe zu einer Diskriminierung und unbilligen Behinderung. Unternehmen, die in legaler Weise untertarifliche Löhne an ihre Mitarbeiter zahlen, würden benachteiligt.
Damit hat der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassungen des Bundeskartellamtes und des Kammergerichtes, über die wir in unserer Mandanteninformation berichtet hatten, geteilt. Ob der Bundesgerichtshof seine Auffassung auf andere Regelungen übertragen würde, die als „vergabefremde Aspekte“ bezeichnet werden (z.B. Frauenförderung, Umweltschutz, Ausbildung von Lehrlingen), bleibt offen.