Der Handelsvertreter hat sich während der gesamten Vertragslaufzeit aktiv um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Das gilt auch nach Ausspruch der Kündigung bis zur Vertragsbeendigung.
Kommt der Handelsvertreter der Bemühungspflicht nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr nach, liegt hierin eine Pflichtverletzung, die Schadensersatzansprüche des Unternehmers begründen könnten.
Im Schadensersatzprozess muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass der Handelsvertreter nach Ausspruch der Kündigung seine Tätigkeit nur noch in einem Umfang ausübte, der nicht mehr den ihm obliegenden Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag entsprach. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 22.09.2023 (Az.: 19 U 150/22) entschieden, dass ein solcher Beweis bereits erbracht sein kann, wenn der Unternehmer einen erheblichen Rückgang der vermittelten Geschäfte im Zeitraum nach Ausspruch der Kündigung im Vergleich zu den erreichten Geschäftsabschlüssen im Vergleichszeitraum davor nachweist und es dem Handelsvertreter nicht gelingt, andere Umstände darzulegen, die für den Rückgang der Abschlüsse verantwortlich sind.
Hinsichtlich des Schadensumfangs orientiert sich das OLG Köln zwar an den im Vergleichszeitraum erzielten Geschäftsabschlüssen. Das Gericht nimmt jedoch einen Abschlag vor, da nicht jede Abweichung nach unten bei den Geschäftsabschlüssen bereits einen Schaden des Unternehmers darstelle. Vielmehr sei von einer Schwankungsbreite des Handelsvertretererfolgs auszugehen. Der jeweilige Tätigkeitsumfang, den ein Handelsvertreter zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung aufwenden muss, könne nämlich nicht starr festgelegt werden. Um diesen Umständen ausreichend Rechnung zu tragen, hielt das OLG Köln es für angemessen, bei der Schadensschätzung einen Abzug von 30% von der sich ergebenden Differenz der abgeschlossenen Geschäfte im Zeitraum zwischen dem Kündigungsausspruch und Vertragsbeendigung und dem Vergleichszeitraum vorzunehmen.
Der Handelsvertreter sollte sich daher auch nach Ausspruch der Kündigung bis zur Vertragsbeendigung aktiv und in vollem Umfang um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften bemühen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Kündigt der Unternehmer den Handelsvertretervertrag, so sollte er bereits in der Kündigung auf den Fortbestand der Bemühungspflicht und die rechtlichen Konsequenzen eines Pflichtverstoßes hinweisen.