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HahnDr. Anna Hahn LL.M.
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Franchisegebühren trotz Corona?

Vertriebsrecht - 11.03.2021

Die Pandemie hat den stationären Handel besonders schwer getroffen. Auch zahlreiche Franchisenehmer, insbes. Restaurantketten und weite Bereiche des Einzelhandels, leiden unter den hiermit einhergehenden Umsatzrückgängen. Besteht in dieser Situation die Pflicht, die vollen Franchisegebühren zu zahlen? Praktisch kein vor der Corona-Krise geschlossener Franchisevertrag enthält Regelungen für den Fall einer Pandemie. Ebenso fehlt es regelmäßig an speziellen Gewährleistungsrechten. Allerdings kann bei Dauerschuldverhältnissen ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich diejenigen Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, schwerwiegend verändert haben und ein Festhalten am ursprünglichen Vertragsinhalt für den Franchisenehmer unzumutbar ist.
 
Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Die Gerichte sind daher äußerst zurückhaltend. Die rechtliche Behandlung der Folgen der Corona-Pandemie für Dauerschuldverhältnisse in Form von Gewerberaummietverträgen war bereits Gegenstand einiger Gerichtsentscheidungen. Nach dem OLG Karlsruhe begründe die staatlich angeordnete Geschäftsschließung erst dann einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage, wenn es aufgrund der Schließung für den Mieter zu existentiell bedeutsamen Folgen kommt. Das OLG Dresden bejaht hingegen eine Störung der Geschäftsgrundlage und verteilt das wirtschaftliche Risiko der Nutzbarkeit der Mietsache gleichmäßig auf beide Parteien. Ob und in welchem Umfang die Zahlungspflicht im Rahmen der Vertragsanpassung herabzusetzen ist, beurteile sich aber nach den Umständen des Einzelfalls. 

Fraglich ist, ob sich die Rechtsprechung zur Gewerberaummiete auf die Zahlungsverpflichtung des Franchisenehmers ohne Weiteres übertragen lässt. Eine franchisespezifische Rechtsprechung steht insoweit noch aus. Bis dahin ist den Parteien zu empfehlen, einvernehmlich eine ausgewogene Regelung herbeizuführen, damit das Franchisesystem und die einzelnen Franchisenehmer die Corona-Krise bestmöglich überstehen.