Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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tuechelmannappelhagen.de
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 festgelegt, dass ab dem 01.01.2011 Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des Auftraggebers geändert bzw. neu erteilt werden können. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge, die seit 2011 nicht geändert wurden, galt bis zum 31.12.2015 eine Übergangsregelung. Die bisherigen Freistellungsaufträge blieben ohne Steuer-ID gültig. Ab 01.01.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID ihre Gültigkeit. Bei der Übermittlung ist dann die im wirksamen Freistellungsauftrag vermerkte Steuer-ID des Kunden anzugeben.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat klargestellt, dass Freistellungsaufträge, die vor dem 01.01.2011 gestellt worden sind, nicht mit dem aktuellen amtlichen Vordruck neu beantragt werden müssen. Dem Freistellungsauftrag ist lediglich die Steuer-ID in geeigneter Form beizuordnen.
Da Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID ab 2016 ungültig sind, nehmen die Banken von zufließenden Kapitalerträgen einen Steuerabzug vor. Das sind im Normalfall 25 % Abgeltungssteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Dem Sparer wird nur der verbleibende Betrag gutgeschrieben werden.
Bitte prüfen Sie, ob Sie zu den Bankkunden gehören, die vor dem Jahr 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt und seitdem nicht mehr geändert haben. Falls ja, sollten Sie dem Kreditinstitut die Steuer-ID mitteilen, um den Steuerabzug zu vermeiden.