„Freiwillige Leistungen“ an Mitarbeiter bleiben nur dann freiwillig, wenn sich dies aus dem Arbeitsvertrag oder regelmäßig wiederholten ausdrücklichen Erklärungen ergibt. Wenig bekannt ist, dass der Arbeitgeber daneben auch den arbeitsrechtlichen Gleichbe-handlungsgrundsatz zu beachten hat. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschie-den, dass es dem Arbeitgeber verwehrt ist, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern bei derartigen Leistungen auszunehmen oder sie schlechter zu stellen, ohne dass es hierfür eine sachliche, nachprüfbare Grundlage gibt. Ist eine rechtlich ein-wandfreie Regelung unterblieben, zahlt man im Nachhinein leicht auch an diejenigen, die eigentlich weniger oder nichts bekommen sollten.