Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-554
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
conradyappelhagen.de
Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern häufig Leistungen, auf die diese keinen Anspruch haben. Damit nicht durch eine wiederholte Leistung ein Rechtsanspruch entsteht, muss der Arbeitgeber bei jeder dieser freiwilligen Leistungen auf die Freiwilligkeit hinweisen (Freiwilligkeitsvorbehalt) und sich vom Arbeitnehmer den Erhalt des Hinweises zur Sicherheit bestätigen lassen. Ein allgemeiner Hinweis im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend. Der Freiwilligkeitsvorbehalt kann zum Beispiel lauten:
„Sehr geehrte Frau …, wir freuen uns, Ihnen als Dank für Ihren Anteil am diesjährigen guten Geschäftsergebnis mit dem nächsten Gehalt einen Bonus von 500,00 € brutto zahlen zu können. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, auf die auch bei wiederholter Leistung kein Rechtsanspruch entsteht.“
Gewährte der Arbeitgeber eine solche Leistung ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt über drei oder mehr Jahre, so entstand nach bisheriger Rechtsprechung ein Rechtsanspruch aufgrund so genannter betrieblicher Übung nur, wenn es sich um eine gleichförmige Leistung handelte (etwa 3 x 500,00 € brutto oder 3 x 10% des Bruttomonatsentgelts).
Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.05.2015, Az.: 10 AZR 266/14) entschieden, das ein Rechtsanspruch sogar dann entstehen kann, wenn der Arbeitgeber keine gleichförmige Leistung gewährt, sondern in aufeinanderfolgenden Jahren in unterschiedlicher Höhe (nach „Gutdünken“) leistet. Im konkreten Fall zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst eine „Sonderzahlung“ in Höhe von 10.000,00 € brutto und in den beiden Folgejahren in Höhe von jeweils 12.500,00 € brutto. Auf die Freiwilligkeit der Sonderzahlungen wies er nicht hin. Das BAG kam unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer trotz der unterschiedlichen, nicht gleichförmigen Höhe der Sonderzahlung einen Rechtsanspruch auf eine Sonderzahlung erworben hatte, über deren Höhe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden habe.