Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-554
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
conradyappelhagen.de
Der Arbeitgeber will sich häufig durch einen Widerrufs- oder einen Freiwilligkeitsvorbehalt offen halten, Sonderzahlungen (Zulage, Bonus, Gratifikation, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) in Zukunft nicht oder nur noch in verminderter Höhe zu zahlen.
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hat die Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten (Urteil vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05) und von Freiwilligkeitsvorbehalten bei monatlichen Zahlungen (Urteil vom 25.04.2007 - 5 AZR 627/06) eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Einzelheiten hatten wir in unserer Mandanteninformation August 2007 dargelegt.
Nunmehr hat der 10. Senat des BAG im Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 ausgeführt, dass alle „zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt“ erbrachten Sonderzahlungen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden können.
Es wurde damit jedoch - entgegen einiger Stellungnahmen zum Urteil - kein Freibrief für Freiwilligkeitsvorbehalte ausgestellt. Bei den Urteilsausführungen des 10. Senats handelt es sich lediglich um nicht tragende Hilfserwägungen, die im Widerspruch zur Rechtsprechungslinie des 5. Senats und zur herrschenden Meinung stehen. Das Urteil lässt ferner offen, wann eine Sonderzahlung „zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt“ erbracht wird und damit unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt wird.
Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass Freiwilligkeitsvorbehalte jedenfalls dann unwirksam sind, wenn die Sonderzahlung ein ergänzendes Entgelt für die Arbeitsleistung darstellt (was die Regel ist) oder einen erheblichen Teil der Gesamtvergütung ausmacht.