Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber ist ohne die Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.
Der besondere Kündigungsschutz setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung von der Schwerbehinderung Kenntnis hat. Die Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung weder kannte noch kennen konnte.
Nach bisheriger Rechtsprechung musste der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung über die Schwerbehinderung informieren, um seinen besonderen Kündigungsschutz nicht nachträglich wieder zu verlieren. Diese Frist wurde vielfach als zu lang kritisiert, insbesondere im Hinblick auf die Klagefrist (§ 4 KSchG) von lediglich drei Wochen.
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kündigte der für den Kündigungsschutz zuständige 2. Senat an, die Regelfrist zur Anzeige der Schwerbehinderung künftig auf drei Wochen zu verkürzen (Urt. v. 12.01.2006 2 AZR 539/05).