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MackDr. Martin Mack
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Fristverlängerung zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer

News - 04.03.1996

Mit Urteil vom 05.10.1994 hat der Bundesfinanzhof zur Angemessenheit von Gewinntantiemen entschieden, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer verspricht. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), soweit Tantiemeversprechen gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern - auch wenn sie nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt sind - insgesamt den Satz von 50 v.H.des Jahresüberschusses übersteigen.

 

Bei der Prüfung der Angemessenheit von Gewinntantiemen ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die Kapitalgesellschaft bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Im allgemeinen müssen die Jahresgesamtbezüge wenigstens zu 75 v.H. aus einem festen und dürfen höchstens zu 25 v.H. aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen. Wollen die Beteiligten von diesen Sätzen abweichen, kann von ihnen eine Erläuterung verlangt werden, aus der sich die Veranlassung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ergeben muß. Der absolute Betrag der variablen Tantiemekomponente ist in eine Beziehung zu dem zu erwartenden durchschnittlichen Jahresgewinn zu setzen; aus diesem Vergleich ergibt sich der angemessene Tantieme - v.H.-Satz. Die Tantieme ist anläßlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen; sie kann auf einen absoluten Betrag begrenzt werden.

 

Die Grundsätze des Urteils sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

 

Mit Schreiben vom 03.01.1996 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, daß Gewinntantiemen für vor dem 01.01.1997 endende Wirtschaftsjahre, die auf einer vor dem 30.08.1995 zivilrechtlich wirksam zustandegekommenen Vereinbarung beruhen, nicht bereits deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, weil die Tantiemen nicht den Grundsätzen des vorbezeichneten BFH-Urteils vom 05.10.1994 entsprechen.