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Für Fremd-Geschäftsführer gilt das Bundesurlaubsgesetz – Bundesarbeitsgericht bestätigt Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Arbeitsrecht - 08.01.2024

Auch Geschäftsführer müssen mal Urlaub machen! Dafür gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes inklusive der Regelungen für den Verfall und die Verjährung des Urlaubs. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Urt. v. 25.07.2023, Az. 9 AZR 43/22). Voraussetzung ist, dass der Fremd-Geschäftsführer Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinn ist. Das Bundesurlaubsgesetz setzt die Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie um. Wer unter den Schutz dieses Gesetzes fällt, ist daher europarechtlich zu beantworten. Nach dem Europäischen Gerichtshof ist Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Von dieser Definition können auch Mitglieder eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft erfasst sein. Entscheidend sind unter anderem die Art der ihnen übertragenen Aufgaben, der Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, und der Umfang der Befugnisse und der Kontrolle der Fremd-Geschäftsführer innerhalb der Gesellschaft.

In dem vom Bundearbeitsgericht entschiedenen Fall musste die Fremd-Geschäftsführerin bestimmte Leistungen erbringen und nachweisen sowie Vorgaben zur Arbeitszeit einhalten. Urlaub hatte die Geschäftsführerin bei der Gesellschaft zu beantragen. Sie war damit eng in die Abläufe der Gesellschaft eingebunden und unterlag deren Weisungen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war sie daher Arbeitnehmerin im Sinne des Europarechts.

Mit Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags stritten die Parteien über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die über einige Jahre aufgelaufen waren. Da die Geschäftsführerin als Arbeitnehmerin anzusehen war, griffen die strengen Informationspflichten des Arbeitgebers zu Urlaubsansprüchen und einem drohenden Verfall. Rechtzeitig in einem Kalenderjahr muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, wieviel Urlaub noch offen ist und dass dieser zum Jahreswechsel verfällt. Das hatte die Gesellschaft versäumt. Unterlässt der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Aufklärung, bleibt der Urlaubsanspruch auch nach Ablauf des Kalenderjahres bestehen und unterliegt (bis zur Erteilung der Information) nicht einmal den üblichen Verjährungsregelungen. Das kam dem Arbeitgeber teuer zu stehen.

Aufgrund der strengen Vorgaben des EuGH ist jedoch davon auszugehen, dass auch ein Fremd-Geschäftsführer, der weniger „arbeitnehmerähnlich“ in das operative Geschäft eingebunden ist wie im Ausgangsfall, aufgrund seiner Bindung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung Arbeitnehmer im Sinne des Europarechts ist.

Der Urlaubshinweis verdient daher (auch bei Fremd-Geschäftsführern) besondere Aufmerksamkeit, um „Urlaubsbergen“ entgegenzuwirken. Denken Sie daran, alle Arbeitnehmer rechtzeitig, vollständig, transparent und nachweisbar über die Höhe der Urlaubsansprüche und deren Verfall zu unterrichten, um eine Fortschreibung in das nächste Kalenderjahr zu verhindern. Dabei sollte sicherheitshalber davon ausgegangen werden, dass der Fremd-Geschäftsführer diese Verpflichtung sich selbst gegenüber nicht erfüllen kann. Zuständig hierfür ist die Gesellschafterversammlung.

Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gern, Ihre Informationspflichten rechtssicher zu erfüllen.