Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann, vertreten durch einen Geschäftsführer, künftig im eigenen Namen vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der GbR die Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, nach der bei Rechtsstreitigkeiten alle Gesellschafter einzeln als Kläger oder Beklagte auftreten mussten.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte und andere Freiberufler wie auch bauwirtschaftliche Arbeitsgemein-schaften häufig in dieser Rechtsform zusammengeschlossen sind. Nach den Worten des II. BGH-Zivilsenats ist die GbR dann rechts- und parteifähig, wenn es um eigene vertragliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft geht. Damit sind Probleme ausgeräumt, die etwa bei einer Klage gegen große Gesellschaften mit häufig wechselndem Mitgliederbestand entstehen.