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MackDr. Martin Mack
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Geänderte Rechtsprechung zum Wettbewerbsverbot auch für Mehr-Personen-GmbH bestätigt!

News - 04.09.1997

Mit seiner Entscheidung vom 13.11.1996 bestätigt der Bundesfinanzhof seine bereits für die Ein-Mann-GmbH geänderte Rechtsprechung zur Geltung eines Wettbewerbsverbots für die Mehr-Personen-GmbH.

 

In dem entschiedenen Fall waren drei Innenarchitekten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und daneben eines gemeinschaftlich betriebenen Architekturbüros in der Rechtsform einer GbR. Die GmbH hatte der GbR Aufträge zur Erbringung von Planungsleistungen übertragen. Wegen mangelnder Abgrenzung der Geschäftsbereiche und Fehlens einer eindeutigen Vereinbarung zur Durchführung der Aufträge bei sich überschneidenden Unternehmensgegenständen hatten das Finanzamt und das Finanzgericht Köln angenommen, daß die Gewinne aus den entsprechenden Planungsleistungen bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind.

 

Der Bundesfinanzhof hat dies mit folgender Begründung abgelehnt:

 

[Die gesetzliche Vorschrift zur verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) hat lediglich Gewinnkorrekturfunktion und ist keine geeignete Rechtsgrundlage, um gewerbliche Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen.]

[Bei Identität der Gesellschafterkreise in GmbH und GbR bestehen bei der Ausübung gleichgerichteter Interessen keine zivilrechtlichen Ansprüche der GmbH gegen ihre Gesellschafter-Geschäftsführer.]

[Hat eine GmbH aufgrund des Vertrages mit einem Dritten eine konkrete Geschäftschance, so ist nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters darüber zu entscheiden, ob die GmbH die Geschäftschance selbst wahrnehmen muß oder ob sie einen Subunternehmer (Gesellschafter) beauftragen darf. Dies hängt davon ab, ob die GmbH personell, finanziell und sachlich in der Lage ist, die von ihr abgeschlossenen Verträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.]

[Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur dann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß der Auftrag geschäftschancenmäßig der GmbH zuzurechenen war. Dabei können Geschäftschancen nicht nach formalen Kriterien (Unternehmensgegenstand) zugeordnet werden. Auch besteht kein Gebot der klaren Aufgabenabgrenzung. Getroffene Vereinbarungen können Indizien begründen. Es bleibt Aufgabe von Praxis und Rechtsprechung weitere Kriterien zu entwicklen.]

 

Für die Beratungspraxis muß abgewartet werden, ob sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechungsänderung anschließt und ihre umstrittene Rechtsauffassung anpaßt. Ihre Gesellschaftsverträge sollten Sie erforderlichenfalls von Ihrem Berater prüfen lassen.