Wenn ein Bauunternehmer oder Handwerker seinen Bauherren durch bewußt falsche Angaben davon abhält, Mängel zu rügen, begeht er damit unter Umständen einen Betrug. Das hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Etwaige Schadensersatzansprüche können über eigentliche Gewährleistungsansprüche weit hinausgehen und verjähren auch unter Umständen erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Das ist bei Abwehrstrategien des Inhaltes "Das muß so sein...", "Das geht nicht anders" zu berücksichtigen.