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BeyerThomas Beyer
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung – von wegen!

Immobilienrecht - 04.08.2021

Im Rahmen des Verkaufs von Grundstücken oder gebrauchter Immobilien wird üblicherweise die Gewährleistung ausgeschlossen. Stellt der Käufer später fest, dass Mängel vorhanden sind, kann er den Verkäufer nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser von dem Mangel wusste und dies nicht offenbart hat.

Welches Wissen der Verkäufer zu offenbaren hat, ist Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Dabei geht es nicht immer nur um handfeste Mängel:

So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Mangel auch dann vorliegt, wenn die frühere Nutzung eines Grundstücks (Asphaltmischanlage und Klärschlammrückhaltebecken) einen Altlastenverdacht begründet. Hierzu sei es nicht erforderlich, dass Altlasten tatsächlich vorhanden sind. Auch über den bloßen Verdacht müsse der Verkäufer den Käufer aufklären.

Verkäufern sei daher dringend angeraten, vor Verkauf eines Grundstücks oder einer gebrauchten Immobilie sorgfältig zu prüfen, welche Informationen ihnen zur Verfügung stehen und worüber der Käufer in Kenntnis zu setzen ist. Sonst kommt das dicke Ende später und das wird teuer.