News

Gelieferte Ware sofort überprüfen

News - 07.04.2007

Das OLG Nürnberg hat in einer jüngst veröffentlichen Entscheidung die Anforderungen an die Überprüfung gelieferter Ware verschärft (Urteil vom 11.10.2005 – AZ 9 U 804/05; bestätigt durch Beschluss des BGH v. 29.09.2006).

Bei einem Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag zwischen Kaufleuten gelten die besonderen Vorschriften über den Handelskauf (§§ 371 bis 381 HGB). Danach muss der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich beim Verkäufer anzeigen (§ 377 Abs. 1 HGB). Dies gilt – anders als nach dem bis zum 31.12.2002 geltenden Recht – unabhängig davon, ob Normprodukte oder eigens nach bestimmten Maßen hergestellte Produkte verkauft werden.

Diese Untersuchungspflicht beschränkt sich nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht nur auf eine Sichtkontrolle, sondern erfordert auch eine „einfache technische Überprüfung“.

In dem zu entscheidenden Fall hätte ein Käufer von Türen ohne weiteres durch eine einfache technische Überprüfung (Abreiben der Türen mit einem feuchten Tuch) bereits bei Anlieferung den Mangel des nicht abriebfesten Lackes auf den Türen feststellen können.

Die einfache Sichtkontrolle des Käufers war nicht ausreichend.

Wir empfehlen, dass Sie künftig gelieferte Ware unverzüglich nicht nur durch Sichtkontrolle, sondern auch durch einfache technische Untersuchung überprüfen.