Seit dem 19.05.2013 ist der § 1626 a BGB in Kraft. Diese Bestimmung erlaubtes dem Familiengericht, auf Antrag eines Elternteiles die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden (nicht miteinander verheirateten) Eltern gemeinsam zu übertragen, wenn die Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Die Gerichte sehen sich bei der Anwendung dieser Vorschrift zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob das Bestehen von Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern der Herstellung der gemeinsamen Sorge entgegen steht.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat zugunsten des Kindesvaters entschieden, dass allein die Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch die Kindesmutter nicht ausreichend ist (Beschluss vom 17.06.2014, Az.: 1 WF 64/14).
Leitbild des Gesetzgebers war, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich dem Bedürfnis des Kindes nach Beziehungen zu beiden Eltern entspricht. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall ansieht. Eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern reichen daher als Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge aus. Auf den Willen der Kindesmutter kommt es nicht an. Anderenfalls hätte sie es in der Hand, ob es zur gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht. Will sie die gemeinsame Sorge verhindern, muss sie konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Selbst bei offensichtlichen Kommunikationsschwierigkeiten ist die gemeinsame Sorge nicht per se abzulehnen. Vielmehr ist von den Eltern zu erwarten, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Lösung im Interesse des Kindes zu gelangen. Dabei steht der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, dass Eltern für einvernehmliche Problemlösungen noch der Unterstützung des Jugendamtes bedürfen.