Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-402
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
mackappelhagen.de
Nach derzeitiger Praxis wird der Verkauf eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil steuerlich so behandelt, wie der vollständige Verkauf eines Mitunternehmeranteils. Dies bedeutet, dass die Veräußerung auf Antrag steuerbegünstigt behandelt wird, obwohl nicht sämtliche stillen Reserven des Mitunternehmeranteils mitübertragen und aufgedeckt werden. Grundlage für diese steuerliche Einordnung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.09.1994 (BStBl. 1995 II 407) sowie der Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 18.10.1999 (BStBl. 2000 II 123).
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts, das am 15.08.2001 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, soll künftig nur noch die Veräuße-rung eines vollständigen Mitunternehmeranteils begünstigt sein. Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils soll nach den Plänen der Regierung dann als laufender Gewinn der normalen Besteuerung unterliegen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG neu).
Sofern die Veräußerung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils geplant ist, sollte sie noch vor Inkrafttreten der Neuregelung durchgeführt werden. Die Neuregelung soll für alle Veräußerungen angewendet werden, die nach dem 31.12.2001 erfolgen (§ 52 Abs. 34 Satz 1 EStG neu).