News

WeidigRené Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-507
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
weidig@appelhagen.de

Gericht: Rassistische Beleidigung durch den Mieter erlaubt fristlose Kündigung

Mietrecht - 22.10.2025

Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 10.09.2025 (Az.: 465 C 781/25) entschieden, dass schwerwiegende rassistische Beleidigungen durch eine Mieterin eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Die beklagte Mieterin hatte ihren Vermieter mehrfach mit massiven, menschenverachtenden Äußerungen konfrontiert, darunter Aussagen wie „Ihr Kanaken!“, „Scheiß Ausländer!“ oder „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“.

Das Gericht sah die Vorwürfe durch übereinstimmende Zeugenaussagen hinreichend bewiesen. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter nicht zumutbar, sodass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB erfüllt seien. Die Mieterin wurde zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch verbale Angriffe, sofern sie in ihrer Intensität die Menschenwürde und das Vertrauensverhältnis gravierend verletzen, einen Kündigungsgrund darstellen können. Für die Praxis bedeutet dies, dass Vermieter nicht auf ein stufenweises Vorgehen angewiesen sind, wenn rassistische oder menschenverachtende Beleidigungen das Mietverhältnis nachhaltig zerstören.

Das Urteil verdeutlicht aber auch die Wichtigkeit einer sorgfältigen Beweisführung: Ohne glaubhafte Zeugenaussagen oder sonstige Belege wäre eine derart einschneidende Entscheidung zulasten der Mieterin nicht möglich gewesen.

Das Urteil reiht sich in eine Entwicklung ein, bei der zunehmend deutlich gemacht wird, dass diskriminierende oder rassistische Äußerungen keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit genießen, wenn sie die Menschenwürde verletzen. Für die mietrechtliche Praxis stellt die Entscheidung eine wichtige Klarstellung dar.