News

Gerichtliche Anordnung des Wechselmodells – jetzt doch?

News - 07.06.2017

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.02.2017 eine Kehrtwendung vollzogen und entschieden, dass eine Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch die Eltern im sog. Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden kann. Der Entscheidung lag der Antrag eines Vaters zugrunde, der (erfolglos) vor dem Amts- und Oberlandesgericht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung begehrte.

Der BGH hat entschieden, dass das Gesetz grundsätzlich keine Beschränkung des Umgangsrechtes enthalte, die es den Gerichten verbiete, Umgangskontakte anzuordnen, die zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führten. Da das Gesetz keine Vorgabe zum Umfang des Umganges enthalte, sei es vom Gesetzeswortlaut auch umfasst, durch Festlegung der Umgangszeiten die Betreuung des Kindes hälftig aufzuteilen. Aus der Systematik des Sorge- und Umgangsrechtes lasse sich keine Festlegung der Kinderbetreuung auf das sog. Residenzmodell herleiten.

Nach dem BGH sei darauf abzustellen, ob die Anordnung des Wechselmodells unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten sei. Damit seien die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens entscheidend. Die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setze die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Beachtenswert an der Entscheidung ist, dass nach dem BGH ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell keine Voraussetzung für eine Anordnung mehr ist. Der entgegengesetzte Wille eines Elternteiles soll nicht gleichsam als Vetorecht ausschlaggebend sein und über das Kindeswohl gestellt werden. Es bleibt abzuwarten, ob auf Grundlage dieser Entscheidung in der bisher das Wechselmodell überwiegend ablehnenden Rechtsprechung der Amts- und Oberlandesgerichte ein Wandel eintritt.