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Gerichtszuständigkeiten in Bausachen

News - 08.07.1996

Für eine Klage aus beiderseitigen Bauverträgen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bauwerk errichtet worden ist. Bei Streitwerten bis 10.000,00 DM ist das Amtsgericht, bei einem höheren Streitwert das jeweilige Landgericht zuständig.

 

Der BGH hat dazu in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Erfüllungsort für die beidersei-tigen Verpflichtungen aus einem Bauwerksvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerkes ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um größere oder kleinere Bauleistungen handelt und ob die Arbeiten an einem Neu- oder für einen Altbau erbracht worden sind. Alle bauvertraglichen Ansprüche - gleich welcher Art - sind wechselseitig an dem Ort des Bauwerks gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht nur für Vergütungsansprüche der Bauunternehmer oder Mängelbeseitigungsansprüche der Bauherren, sondern grundsätzlich auch für Honorarforderungen von Architekten und Sonderfachleuten.

 

Bei den Honorarklagen der Architekten/Ingenieure ist aber zu beachten, daß der Gerichtsstand maßgeblich von dem Umfang der Leistungen abhängt. Wird nur die Planung übertragen, ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners (der Honorarforderung) zuständig. Sind dagegen sämtliche Leistungsphasen übertragen worden und wird das Bauvorhaben "begleitet", ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bauwerk errichtet wor-den ist.