Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
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Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Geschäftsführer einer GmbH haften gesamtschuldnerisch (nach dem Musketierprinzip: Einer für alle – alle für einen) für Schäden, die einer von ihnen der Gesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zufügt. Grundsätzlich kann sich ein Geschäftsführer von der Haftung entlasten, wenn es eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben zwischen verschiedenen Geschäftsführern gibt. Dies mag beispielsweise die klassische Aufteilung zwischen kaufmännischer und technischer Geschäftsführung oder zwischen Einkauf, Verkauf, Entwicklung und Technik o. ä. sein. Für diese Haftungsentlastung ist es nicht zwingend geboten, dass die Aufteilung schriftlich erfolgt. Zu Beweiszwecken ist dies aber stets zu empfehlen.
Trotz dieser Ressortverteilung in der Geschäftsführung bleibt es aber auf einer zweiten Ebene bei Kontroll- und Überwachungspflichten auch der nicht zuständigen Geschäftsführer. Ein arbeitsteiliges Handeln bzw. eine Ressortverteilung entlastet davon nicht. Die aktuelle Rechtsprechung legt einen strengen Maßstab an die Erfüllung der weitgehenden Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber einem Mitgeschäftsführer an (BGH vom 06.11.2018, Az.: II ZR 11/17).
Insbesondere, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise im Vorfeld einer späteren Insolvenz befindet, haben auch nicht zuständige Geschäftsführer umfängliche Pflichten zur Kontrolle und Überwachung der zuständigen Mitgeschäftsführer. Hier reicht es nicht, sich über die Kontostände unterrichtet zu halten. Die Mitgeschäftsführer sind auch verpflichtet, den Stand offener Forderungen zu prüfen. Dies gilt selbst dann, wenn der zuständige Geschäftsführer die Informationen unzureichend erteilt.
Insbesondere in wirtschaftlichen Krisenlagen ist daher jedem Geschäftsführer zu raten, sich ein möglichst vollständiges Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft zu machen.