Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Mit seiner Entscheidung vom 02.06.2008 (Az.: II ZR 27/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Geschäftsführer einer in die Krise geratenen GmbH unter bestimmten Voraussetzungen fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringen kann und muss.
Im entschiedenen Fall hatte der Sozialversicherungsträger den Geschäftsführer für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge persönlich in Anspruch genommen. Der BGH bestätigte die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Dieser hätte die Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Er konnte sich nicht darauf berufen, dass er im Falle der Zahlung und einer späteren Insolvenz der GmbH der Gesellschaft gegenüber zahlungspflichtig geworden wäre (§ 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Für Geschäftsführer einer in der Krise befindlichen Gesellschaft ist es ebenso wichtig wie schwierig, beim Einsatz der (noch) vorhandenen Liquidität persönliche Haftungsfolgen und strafrechtliche Gefahren zu vermeiden. Fragen Sie hierzu Ihren rechtlichen Berater!