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Gesellschaftersicherheiten – Vorsicht bei der Bestellung

Gesellschaftsrecht - 07.10.2015

Wenn Kapitalgesellschaften Darlehen aufnehmen, verlangen Banken von den Gesellschaftern regelmäßig weitere Sicherheiten. Häufig fordern Banken neben den Sicherheiten der Gesellschaft – wie etwa der Abtretung von Forderungen oder der Sicherungsübereignung des Lagerbestandes – auch eine Bürgschaft oder eine Grundschuld des Gesellschafters.

Kommt es zu der Insolvenz der Gesellschaft, hat die Bank die Wahl, ob sie zunächst die Sicherheiten der Gesellschaft, des Gesellschafters oder beide Sicherheiten verwertet.

Der Gesellschafter kann aber selbst dann nicht aufatmen, wenn die Sicherheiten der Gesellschaft ganz oder teilweise ausreichen, die Bank zu befriedigen: Nach der Rechtsprechung kann der Insolvenzverwalter die aus der Verwertung der Sicherheit der Gesellschaft erzielten Beträge von dem Gesellschafter bis zur Höhe der gewährten persönlichen Sicherheit (Bürgschaft) verlangen – dies gilt selbst dann, wenn die Bank ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Gesellschafters verzichtet!

Bei der Entscheidung über die Gewährung privater Sicherheiten sollte daher stets auch das Risiko der doppelten Inanspruchnahme berücksichtigt werden. Im Ergebnis stellt der Gesellschafter mit der Bürgschaft (oft unerkannt und unfreiwillig) der Gesellschaft weiteres Eigenkapital zur Verfügung. Hier macht Beratung im Vorfeld Sinn.