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MackDr. Martin Mack
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Gesellschaftsrecht: Bei Kündigung eines Geschäftsführervertrages tickt die Uhr!

News - 08.01.2013

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan und als solcher jederzeit abrufbar (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Er ist auch Dienstnehmer der Gesellschaft. Das Rechtsverhältnis wird regelmäßig in einem Geschäftsführer(anstellungs)vertrag geregelt.

 

Für die fristlose Kündigung eines solchen Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund gilt die 2-Wochen-Frist für Arbeitnehmer (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt zu laufen, sobald das zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufene und bereite Gremium die erforderliche Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Umständen hat. Diese liegt vor, wenn in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (BGH, Urteil vom 09.04.2013, Az.: II ZR 273/11).

 

Das zuständige Gremium (in der Regel die Gesellschafterversammlung) muss daher bei Kenntnis innerhalb dieser 2-Wochen-Frist, d. h. praktisch sofort handeln. Der „erste Schuss“ muss sitzen. In der Praxis werden dem Betroffenen die zur Kündigung führenden Umstände häufig nur vorgehalten, ohne sofort einen Beschluss zu fassen. Dann ist die 2-Wochen-Frist gegebenenfalls verstrichen.