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Gesellschaftsrecht: Einer allein ist keine „Gruppe“

News - 11.01.2014

Bei der Wahl eines Namens für ein Unternehmen, d.h. der Firma, sucht man gern wohlklingende und bekannte Beschreibungen. Hierbei sollten Sie darauf achten, dass der Name keine falschen Vorstellungen bei den Empfängern auslöst. Adressaten sind in der Regel die beteiligten Verkehrskreise. Gerichte stellen auf den fiktiven „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ ab.

 

In einem Fall des OLG Jena (Az.: 6 W 375/12) wollten vier Gesellschafter die Firma „K-Gruppe UG (haftungsbeschränkt)“ anmelden. Hierin sah das Gericht eine Irreführung, weil lediglich vier natürliche Personen die Gesellschafter bildeten. Diese sind keine Gruppe, da man nach Auffassung des Gerichts unter dem Begriff „Gruppe“ eine Vereinigung bzw. einen Zusammenschluss mehrerer regelmäßig selbständiger Unternehmen erwartet.

 

Anders zu entscheiden wäre der Fall nur, wenn sich mehrere natürliche Personen zu einem gemeinsamen Tun zusammenschließen und die Firma hierfür Anhaltspunkte enthält, wie beispielsweise „Forschungsgruppe alternative Energien…“ oder „Arbeitsgruppe Vertriebsoptimierung…“. Dieser Klarstellung wurde der verwendete Zusatz „K“ nicht gerecht.

 

Im Ergebnis sollten Sie daher stets prüfen, ob auch bei der Verwendung von „Fantasie-Bezeichnungen“ nicht wegen der Verwendung von gängigen Wortbestandteilen eine Irreführung vorliegen kann.