Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-402
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
mackappelhagen.de
Wird eine GmbH insolvenzreif, darf der Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen vornehmen. Eine Ausnahme besteht für Zahlungen von Umsatz- und Lohnsteuern sowie Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung: Führt der Geschäftsführer diese nicht ab, macht er sich strafbar. Wenn er insoweit seinen Pflichten nachkommt, kann er daher nicht gem. § 64 S. 1 GmbHG zivilrechtlich in Haftung genommen werden. Die Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung bei Insolvenzreife kann dagegen eine Haftung des Geschäftsführers begründen. Zahlungen sollten daher mit einer Tilgungsbestimmung versehen werden.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az.: II ZR 196/09) bestätigt und zugleich hervorgehoben, dass nicht nur laufende und erst nach Insolvenzreife fällig werdende, sondern auch rückständige Steuern abzuführen sind.