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Gesellschaftsrecht – Sacheinlage in eine UG (haftungsbeschränkt)

News - 08.03.2011

Seit der GmbH-Reform zum 01.11.2008 ist es gemäß § 5 a GmbHG möglich, eine GmbH mit einem Stammkapital von weniger als 25.000,00 Euro zu errichten, wenn die Gesellschaft als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ firmiert.

Nach § 5 a Abs. 2 GmbHG ist die Erbringung des Stammkapitals durch Sacheinlagen ausgeschlossen. In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH entschieden, dass eine „UG (haftungsbeschränkt)“ ihr Mindeststammkapital durch Leistung einer Sacheinlage auf 25.000,00 Euro erhöhen kann. Der BGH sieht keine sachlichen Gründe, die bei der „UG (haftungsbeschränkt)“ gegen eine solche Erhöhung des Stammkapitals sprechen (BGH, Beschluss vom 19.04.2011, Az.: II ZB 25/10).

Diese Entscheidung kommt einerseits allen Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) entgegen, die z. B. nach ihrer Gründungsphase ihr Stammkapital für den Übergang zu einer vollwertigen GmbH erhöhen und hierfür kein Bargeld, sondern Sachwerte verwenden möchten. Andererseits wird eine UG (haftungsbeschränkt) damit für Verschmelzungen interessant.