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MackDr. Martin Mack
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Gesellschaftsrecht – Sanieren oder Ausscheiden

News - 03.03.2010

Bisher musste der Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG) nicht befürchten, gegen seinen Willen Geld nachschießen zu müssen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht nicht ausdrücklich vorsieht.

Der BGH hat diesen Grundsatz eingeschränkt. Ein Gesellschafter kann in einer dringenden Sanierungssituation ausnahmsweise kraft gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet sein, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, die zu einer Nachschusspflicht führt. Will der Gesellschafter diese nicht mittragen, muss er aus der Gesellschaft ausscheiden (Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08).

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Personengesellschaft mit der im Gesellschaftsvertrag für Änderungen des Vertrages vereinbarten Mehrheit die Gesellschaft durch Herabsetzung des Kapi-tals und Ermöglichung einer neuen Beitragspflicht („Kapitalerhöhung“) sanieren wollten. Die Gesellschafter waren zur Zustimmung verpflichtet, da der Sanierungsbeitrag geringer sein sollte als eine vertraglich vereinbarte Nachhaftung. Sanierungsunwillige Gesellschafter müssen ausscheiden.