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Gesellschaftsrecht – Väterchen Frost wird in Deutschland aktiv

News - 12.07.2011

Väterchen Frost überlegte, ob er nicht dem Weihnachtsmann in Deutschland ein wenig Konkurrenz machen könnte. Um aber nicht gleich einem Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein, will er ähnlich seiner russischen „OOO“ (die russische GmbH) in Deutschland eine GmbH errichten. Allerdings hat Väterchen Frost noch keine Aufenthaltserlaubnis und kann somit nicht jederzeit legal nach Deutschland einreisen. Der Beelzebub überredete ihn daher, er sollte doch Geschäftsführer werden und dazu alle Geschäftsanteile einer seiner Vorrats-GmbHs in der Schweiz bei seinem Notar in Basel erwerben.

Väterchen Frost kann als Nicht-EU-Ausländer Geschäftsführer einer GmbH sein. Zum Geschäftsführer einer GmbH kann auch bestellt werden, wer nicht jederzeit legal nach Deutschland einreisen kann (zuletzt OLG München, Beschluss vom 17.12.2009, Az.: 31 Wx 142/09).

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorfs (Beschluss vom 02.03.2011, Az.: 3 Wx 236/10) ist auch die vorgeschlagene weitere Gestaltung zulässig.

 

 

Ein in Basel residierender Schweizer Notar konnte die Änderungen - verbunden mit einer von ihm wirksam beurkundeten Abtretung von Geschäftsanteilen - einer deutschen GmbH beim zuständigen Handelsregister anmelden. Ob sich alle Registergerichte von dieser Entscheidung leiten lassen, ist offen. Im Ergebnis ist der zweite Rat des Beelzebub mit besonderer Vorsicht zu genießen, doch mit ein wenig Glück kann Väterchen Frost noch rechtzeitig seine „s novym godom GmbH“ errichten.