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TüchelmannFred Tüchelmann
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Gesellschaftsvertragliche Zuweisung des Überschusses einer vermögensverwaltenden GbR während des Geschäftsjahres

Steuerberatung - 08.04.2019

Eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels einer vermögensverwaltenden GbR dahin, dass dem während des Geschäftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil fallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden soll, ist steuerlich anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen worden ist und alle Gesellschafter zustimmen.

Im Streitfall waren an einer GbR mit Einkünften aus Vermietung drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung in 1997 erfolgen. Der Kaufpreis wurde erst am 30.06.1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.

Im Jahr 1998 entstand ein Verlust, den das Finanzamt in Höhe von 1/6 auf den neu eingetretenen Gesellschafter verteilte. Der neu eintretende Gesellschafter klagte auf Zurechnung eines Drittels des Verlustes für das gesamte Geschäftsjahr 1998.

Der BFH (Urteil vom 25.09.2018, IX R 35/17) gab ihm Recht.

Zwar richtet sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Von dieser gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Die abweichende Ergebnisverteilung muss ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Da die Regelungen im Jahr 1997 getroffen wurden, war der Verlust zu einem Drittel bei dem neu eintretenden Gesellschafter zu berücksichtigen.