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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der HOAI

Architekten- und Ingenieurrecht - 07.10.2020

Am 04.07.2019 hatte der EuGH entschieden, dass die bisher verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen. Die Bundesregierung hat infolge dessen am 31.08.2020 einen Entwurf zur Änderung des „Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ vorgelegt. 

Der aktuelle Gesetzesentwurf bezieht sich noch nicht auf die HOAI selbst, sondern auf die gesetzliche Grundlage, auf welcher die zu ändernde HOAI später erlassen werden soll. Erste Aussagen zum zukünftigen Inhalt der HOAI sind aber bereits erkennbar und durch den Entwurf vorgegeben:

Die HOAI soll künftig keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr für Honorare für „Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren“ und damit für sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1 – 9 enthalten. Das Honorar kann vielmehr zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. 

Sie soll aber weiterhin eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Die bisherigen Regelungen in der HOAI zur Ermittlung des Honorars bleiben daher nach dem Entwurf erhalten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs können die Vertragsparteien das dann so ermittelte Honorar durch Vereinbarung ändern, beispielsweise durch Zu- oder Abschläge. 

Treffen die Parteien keine Vereinbarung, sollen die nach den Kalkulationsregeln der HOAI zu ermittelnden Honorare dagegen als vereinbart gelten.

Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit einer entsprechenden Neufassung der HOAI bleibt es bei der bestehenden Unsicherheit, ob die bisher verbindlichen Regelungen zu den Mindest- und Höchstsätzen noch Anwendung finden. Der Bundesgerichtshof hatte dies zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.05.2020 offengelassen und diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zu Beantwortung vorgelegt.