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ChabasKatarzyna Chabas
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Gesetzesänderung hilft nicht unbeschränkt weiter: Kein bedingungsloser Anspruch auf Erlaubnis eines sog. Balkonkraftwerkes in einer Mietwohnung!

WEG-/Mietrecht - 03.02.2025

Das Amtsgericht Köln hat sich in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 13.12.2024 (208 C 460/23) mit der Frage befasst, ob eine Mieterin ein aus zwei Solarpaneelen bestehendes Balkonkraftwerk ohne Zustimmung ihres Vermieters anbringen durfte.

Mieter benötigen grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters für den Einbau eines sog. Balkonkraftwerkes. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung bestand bislang nicht. Das hat sich kürzlich geändert. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gesetzlichen Änderung des § 554 Abs. 1 S. 1 BGB dem Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung gewährt. Der Anspruch besteht aber nicht, wenn dem Vermieter die Erteilung der Zustimmung nicht zumutbar ist.

Wann ist dies der Fall?

Das besagte Balkonkraftwerk der Mieterin wurde außen an der Brüstung des Balkons deutlich sichtbar angebracht. Die Mieterin hatte sich unter Berufung auf die zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderung dahingehend eingelassen, dass sie zur Anbringung des Balkonkraftwerkes berechtigt sei und die Zustimmung daher hätte erteilt werden müssen. Der Vermieter monierte, dass die fachgerechte Anbringung des Balkonkraftwerkes nicht nachgewiesen sei, Versicherungsschutz für das Kraftwerk nicht bestehe und die Mieterin auch keine (zusätzliche) Sicherheit geleistet habe.

Das AG Köln gab dem Vermieter Recht. Die Erteilung der Zustimmung sei dem Vermieter aufgrund des mit der Montage des Balkonkraftwerkes im konkreten Fall einhergehenden erhöhten Schadensrisikos bei Unwettern nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit sei nur bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung zu bejahen, weil dadurch bestehende Haftungsrisiken bei Verletzung Dritter, Schäden an dem Gebäude selbst und/ oder an Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden könnten.

Mit den weiteren Argumenten des Vermieters musste sich das AG Köln daher nicht mehr auseinandersetzen. Aus der Entscheidung des AG Köln wird deutlich, dass es für die Bewertung der Zumutbarkeit auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankommen wird.