Immobilieneigentümer, die ihren Grundbesitz steuerfrei auf ihre Kinder übertragen wollen, müssen sich beeilen. Spätestens im Frühjahr 2005 entscheidet das Bundesverfassungsgericht endgültig über die Gleichbehandlung von Immobilien im Erbfall. Das Urteil wird voraussichtlich zu höheren steuerlichen Belastungen führen. Noch werden Immobilien bei Erbschaften und Schenkungen im Gegensatz zu allen anderen Vermögensarten nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem Jahresmietwert besteuert, der nur etwa 60 % des tatsächlichen Wertes beträgt. Betroffen sind Immobilien, die auf Basis des Jahresmietwertes jetzt noch innerhalb der steuerlichen Freibeträge liegen, nach dem Verkehrswert künftig jedoch oberhalb dieser eingestuft werden.
Beispiel: Der Verkehrswert eines Einfamilienhauses beträgt 330.000,00 Euro. Auf Basis des Jahresmietwertes, der 60 % unter dem Verkehrswert liegt, wird es jedoch nur mit 198.000,00 Euro veranschlagt - deutlich unterhalb des bei Erbschaft und Schenkung geltenden Kinderfreibetrages von 205.000,00 Euro. Wird die Immobilie noch in diesem Jahr verschenkt, fallen keine Steuern an. Nach der Gesetzesänderung hingegen muss bei einer Schenkung oder Erbschaft die Differenz zwischen dem Kinderfreibetrag und dem Verkehrswert versteuert werden - mithin 125.000,00 Euro. Das Kind müsste dann 13.750,00 Euro Steuern zahlen.
Wer seinen Grundbesitz steuerfrei an die Kinder weitergeben will, sollte noch in diesem Jahr das Eigentum an die späteren Erben verschenken. Fragen Sie hierzu Ihre rechtlichen und steuerlichen Berater!