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Gesetzliche Pflegeversicherung/Festlegung der Pflegestufen

News - 12.09.1998

Pflegebedürftige beklagen oft eine ihrer Auffassung nach falsche Einstufung in die Pflegestufen nach dem Pflegeversicherungsgesetz durch die Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Diese Klagen sind häufig begründet:

 

Die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe hängt ab vom Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen benötigt. So muß in der Pflegestufe I der wöchentliche Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Min. betragen. Davon müssen mehr als 45 Min. auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) entfallen. Bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst werden die einzelnen Pflege- und Hilfsmaßnahmen anhand formularmäßig vorbereiteter Checklisten nach dem jeweiligen Minutenaufwand abgerechnet. Fälle, in denen die nächsthöhere Pflegestufe nur um 5 oder 10 Min. verfehlt wird, sind nicht selten. Häufig ist zu beobachten, daß die begutachteten pflegebedürftigen Personen (u.U. aus Stolz) die eigene Leistungsfähigkeit günstiger darstellen, als es der Wirklichkeit entspricht. Dadurch sinkt der Pflegebedarf, die richtige Pflegestufe wird verfehlt, Leistungen der Pflege-versicherung werden letztlich verschenkt.

 

Vor einer Begutachtung empfiehlt es sich daher, den Zeitbedarf für die einzelnen Pflegeverrichtungen schon einmal vorab zu ermitteln, um auf die Fragen der Gutachter vorbereitet zu sein.