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Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung – geht das?

Familienrecht - 06.11.2024

Das OLG Frankfurt hatte genau diese Frage zu klären und kam zu dem Ergebnis, dass ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung grundsätzlich möglich ist. Dies verlangt jedoch „ein an die räumliche Situation angepasstes Höchstmaß an Trennung der persönlichen Lebensbereiche“. Damit muss also getrenntes Wohnen, Schlafen und die Führung eines eigenen Haushaltes von außen klar erkennbar sein. Dies schließt nach Ansicht des OLG Frankfurt einen anständigen und vernünftigen Umgang zwischen den Ehegatten nicht aus, insbesondere, wenn noch minderjährige Kinder in der Ehewohnung leben. Immerhin bleiben die Ehegatten über die Elternschaft auch nach der Trennung miteinander verbunden. Daher sind gelegentliche gemeinsame Aktivitäten sowie die gelegentliche Einnahme von Mahlzeiten mit den Kindern möglich und stehen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen. Wichtig ist nur, dass sich die Gemeinsamkeiten in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen.

Im konkreten Fall waren die objektiven (keine häusliche Gemeinschaft) und subjektiven (ein Ehegatte lehnt die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft ab) Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt erfüllt, an dem die Trennung ausgesprochen (auch schriftlich möglich) und der Ehemann innerhalb des gemeinsamen Hauses eine Schlafstätte nebst Badezimmer im Kellergeschoss genutzt hat. Eine intensive, persönliche Beziehung zwischen den Eheleuten war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden und der Trennungsstichtag manifestiert.

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